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Gehobener Dienst (gD)

Startbild gehobener Dienst
© contrastwerkstatt / Fotolia
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Laufbahnausbildung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst

Eine erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst ermöglicht die Ausübung einer Tätigkeit in der Vermessungs- und Katasterverwaltung oder der Verwaltung für Landentwicklung des Landes Brandenburg. Gleichzeitig bieten sich den Absolventen eine Vielzahl von Möglichkeiten auch außerhalb der Verwaltung tätig zu werden, u. a. im Flächen- und Immobilienmanagement oder in einem ÖbVI-Büro.

Eine erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst ermöglicht die Ausübung einer Tätigkeit in der Vermessungs- und Katasterverwaltung oder der Verwaltung für Landentwicklung des Landes Brandenburg. Gleichzeitig bieten sich den Absolventen eine Vielzahl von Möglichkeiten auch außerhalb der Verwaltung tätig zu werden, u. a. im Flächen- und Immobilienmanagement oder in einem ÖbVI-Büro.


Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung in verschiedenen Behörden im Land Brandenburg dauert 12 Monate und endet mit einer schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung, durch die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes erworben wird.

Die Ausbildung in verschiedenen Behörden im Land Brandenburg dauert 12 Monate und endet mit einer schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung, durch die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes erworben wird.

Einstellungsvoraussetzungen

Die Bewerbenden:

  • erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
  • nicht älter als 40 Jahre § 3 (3) LBG (Ausnahmeregelungennach § 4 LBG möglich)
  • verfügen über einen Abschluss eines Studiums des Studiengangs Vermessungswesen mit einem Bachelortitel oder einem Diplom (FH)

Die Bewerbenden:

  • erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
  • nicht älter als 40 Jahre § 3 (3) LBG (Ausnahmeregelungennach § 4 LBG möglich)
  • verfügen über einen Abschluss eines Studiums des Studiengangs Vermessungswesen mit einem Bachelortitel oder einem Diplom (FH)

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