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Arbeitsschutz und Verhaltensregeln in der ZAF

© jojje11 - stock.adobe.com
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Gemäß §4 DGUV hat jeder Betrieb die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen. Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Bei Minderjährigen erfolgt die Belehrung halbjährlich. Die Unterweisung muss dokumentiert werden.

Die Arbeitsschutzbelehrung für den Teil der überbetrieblichen Ausbildung ist als Ergänzung zur Belehrung in den einzelnen Ausbildungsbetrieben zu verstehen. Die Arbeitsschutzunterweisung in den Ausbildungsbetrieben wird dadurch nicht entbehrlich. Vielmehr bezieht sich die Belehrung auf ZAF-typische Gefährdungssituationen.

Arbeitsschutz dient der Sicherheit der Mitarbeiter bei der Arbeit. Die Minimierung und Beherrschung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit soll gewährleistet werden.

Wir gestalten die Lehrgänge so, dass möglichst wenig Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit bestehen. Um eine verbleibende Gefährdung möglichst gering zu halten, sind Sie angehalten, Ihre persönliche Schutzausrüstung (Warnweste, witterungsangepasste Kleidung, Sicherheitsschuhe Kategorie S3) zu den Lehrgängen mitzubringen und diese zu verwenden.

Achten Sie auf die ordnungs-und bestimmungsgemäße Benutzung der Ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Rechner, Geräte, Instrumente, Werkzeuge etc.). Bereitgestellte Behältnisse für den Schutz oder Transport sind zu verwenden und sachgerecht zu behandeln.